Am 22. August 1864 wurde das erste Genfer Abkommen verabschiedet – als erster völkerrechtlicher Vertrag, der den Schutz von Verwundeten, die Neutralität des Sanitätspersonals und das Rote Kreuz als Schutzzeichen zum Gegenstand hat. Seither wurde das Recht wegen sich kontinuierlich wandelnder Waffentechnologie und veränderter Methoden der Kriegsführung immer wieder an die neuen Herausforderungen angepasst.
Die heute geltenden vier Genfer Abkommen von 1949 und die beiden Zusatzprotokolle von 1977 sind das Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Menschen vor Grausamkeit und Unmenschlichkeit in Kriegssituationen. Dies gilt insbesondere für Personen, die nicht oder nicht mehr an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmen: verletzte, kranke oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Zivilpersonen.
196 Staaten haben die Genfer Abkommen bis zum Jahr 2023 ratifiziert – eine große Errungenschaft. Doch dies ist nicht genug. Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung muss weiterhin weltweit danach streben, die zukünftige Umsetzung und Weiterentwicklung der Genfer Abkommen mit allen Möglichkeiten zu unterstützen und zu stärken. Denn sie hat sich dazu verpflichtet, den Opfern von Kriegen beizustehen und zu Recht und Schutz zu verhelfen.
Die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle werden "GA" und "ZP" abgekürzt. Römische Ziffern dahinter bezeichnen das jeweilige Genfer Abkommen, bzw. Zusatzprotokoll. Werden mehrere Artikel eines Abkommens oder Protokolls als Fundstelle angeführt, wird auf die dauernde Wiederholung des Abkommens oder Protokolls verzichtet.
Die einzelnen Bestimmungen werden als Artikel bezeichnet. Innerhalb der Artikel werden Absätze mit römischen Ziffern nummeriert. Buchstaben innerhalb von Absätzen steht die Bezeichnung "lit." vorweg.
Die Darstellung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie soll lediglich in verständlicher Form die wichtigsten Bestimmungen kurz darstellen. Für die genauen Regelungen empfehlen wir die Volltexte mit entsprechender Kommentierung.
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und die Genfer Abkommen beruhen auf der humanen Idee des Schweizer Geschäftsmanns Henry Dunant. Dieser reiste im Juni des Jahres 1859 nach Norditalien und wurde dabei Zeuge, wie sich Österreicher, Franzosen und Italiener bei Solferino eine blutige Schlacht lieferten. Am Abend blieben zu Dunants Entsetzten rund 40 000 Opfer unversorgt auf dem Schlachtfeld zurück.
Diese schrecklichen Erinnerungen ließen Dunant nicht mehr los, und er veröffentlichte 1862 ein Buch unter dem Titel: "Eine Erinnerung an Solferino". Mit diesem Buch wollte Dunant jedoch mehr, als nur über die Gräuel eines vergangenen Krieges berichten: Er wollte vielmehr dafür sorgen, dass sich solche Gräuel nicht mehr wiederholen sollten. Er selbst bot in diesem Buch denn auch zwei Anregungen: Zum einen forderte er die Gründung von Hilfsgesellschaften schon in Friedenszeiten, deren ausgebildetes Pflegepersonal auch im Falle eines Krieges neutral bleibt und alle Verwundeten gleichermaßen betreut. Zum anderen setzte er sich für den internationalen Schutz dieses Pflegepersonals ein, damit es im Krieg geschützt werde und ohne Hindernisse Hilfe leisten könne.
Seine Anregungen fanden sehr schnell Befürworter und aufgrund dessen bildete sich das "Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege", das sich mit der Zeit zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz entwickelte. Schon bald darauf, vom 26. bis 29. Oktober 1863, fand in Genf eine internationale Konferenz statt, zu der Vertreter aus 16 Ländern und 4 philanthropischen Vereinigungen zusammenkamen, alle mit dem Gedanken, auch in Kriegszeiten Menschlichkeit zu beweisen.
Der Kongress äußerte den Wunsch, die kriegführenden Mächte mögen in bewaffneten Konflikten die Feldlazarette und Spitäler, das Sanitätspersonal der Armeen, die freiwilligen Helfer und die Verwundeten für neutral erklären und für die geschützten Personen und Güter ein gemeinsames Kennzeichen bestimmen. Allerdings kam es in beiden Fragen zu keiner verbindlichen Regelung.
Aus diesen Gründen berief die Schweizer Regierung 1864 eine diplomatische Konferenz nach Genf ein, die die Vertreter von 12 Regierungen dazu brachte, einem vom Internationalen Komitee ausgearbeiteten Vertrag mit dem Titel "Genfer Konvention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde" zuzustimmen. Diese Konvention erfüllte die Wünsche des Kongresses von 1863 und stellte die Aufnahme und Pflege der Verwundeten beider Kriegsparteien in den Vordergrund, ohne Unterschied der Nationalität. Als Kennzeichen wurde das rote Kreuz auf weißem Grund gewählt.
Die späteren Kriege zeigten jedoch, dass die von Henry Dunant angeregten und später erweiterten Schutzbestimmungen nicht ausreichten. 1949, nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, wurden deswegen die vier überarbeiteten und ergänzten Genfer Abkommen verabschiedet, die auch heute noch in Kraft sind. 1977 bzw. 2005 wurden diese durch zunächst zwei und dann ein drittes Zusatzprotokoll ergänzt.
"Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung" (Art. 3 II GA I-IV).
Dieser Satz, der sich in allen vier Genfer Abkommen an gleicher Stelle mit identischem Wortlaut findet, stellt die Grundlage der gesamten Abkommen und zugleich ihre Kurzfassung dar. Er gilt in jeder kriegerischen Auseinandersetzung, unabhängig davon, ob die kriegführenden Mächte die Genfer Abkommen ratifiziert haben oder nicht.
Schon die strikte Einhaltung allein dieses Satzes würde helfen, die Grausamkeiten und das Leid des Krieges zu lindern, zumindest für diejenigen, die nicht (mehr) aktiv an den Kämpfen beteiligt sind. Um diesen Personenkreis geht es in allen vier Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen.
Wem der Schutz der einzelnen Abkommen gilt, lässt sich aus den Titeln ablesen:
Die Kenntnis dieser Übereinkünfte und ihre Befolgung können das Leid des Krieges lindern helfen. Es ist deshalb eine der Hauptaufgaben der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, dafür zu sorgen, dass die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle eine weite Verbreitung finden, d.h., dass möglichst viele Staaten sie ratifizieren und umsetzen, um so den Regeln der Menschlichkeit auch im Krieg Geltung zu verschaffen.
Die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle schützen Zivilpersonen in Zeiten bewaffneter Konflikte, aber auch Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie Kombattanten, dabei insbesondere jene, die nicht mehr in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Kriegsgefangene.
Das IV. Genfer Abkommen schützt die Zivilbevölkerung vor Angriffen und unmenschlicher Behandlung. Zivilpersonen sind alle Personen, die nicht den bewaffneten Streitkräften angehören und die nicht direkt an den militärischen Handlungen teilnehmen. Zivilpersonen dürfen niemals angegriffen werden und sind zu schonen (Art. 51 II ZP I; Art. 13 ZP II). Dies schließt auch unterschiedslose Angriffe aus, z. B. Flächenbombardements von Großstädten (Art. 51 IV, V ZP I).
Alle Zivilpersonen sind immer nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu behandeln. Sie dürfen nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Religion, Staatsangehörigkeit oder ähnlichem benachteiligt werden (Art. 3, Nr. 1; 13; 27 III; 37 I GA IV; Art. 75 I ZP I; Art. 4 ZP II).
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind dazu verpflichtet, in jeder möglichen Weise die infolge bewaffneter Konflikte getrennten Familien zusammenzuführen (Art. 74 ZP I; Art. 4 III lit. b ZP II). Dabei sollte besonders die Tätigkeit humanitärer Organisationen gefördert werden, die sich dieser Aufgabe widmen (Art. 74 ZP I).
Grausamkeiten jeder Art, die körperliches Leiden oder den Tod der Zivilpersonen zur Folge haben, sind ausdrücklich verboten (Art. 32 GA IV). Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilpersonen und ihr Eigentum sind ebenfalls untersagt (Art. 33 III GA IV). Ihr Eigentum ist zu respektieren. Aus diesem Grunde darf es nicht zu Plünderungen kommen (Art. 33 II GA IV).
Die Anwesenheit einer Zivilperson darf nicht dazu benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten; so dürfen sie nicht als "menschliche Schutzschilde" benutzt werden (Art. 28 GA IV; Art. 51 VII ZP I). Sie dürfen auch nicht als Geiseln genommen werden (Art. 34 GA IV).
Den Zivilpersonen in besetzten Gebieten ist es freigestellt das besetzte Gebiet jederzeit zu verlassen (Art. 48 GA IV). Eine Zwangsumsiedlung durch die Besatzungsmacht ist ohne Rücksicht auf deren Beweggründe streng verboten (Art. 49 I GA IV). Allerdings darf die Besatzungsmacht eine Räumung gewisser Gebiet durchführen, wenn die militärische oder die Sicherheitslage dies gebietet (Art. 49 II GA IV). In einem solchen Fall hat die Besatzungsmacht für die Unterbringung, Verpflegung und Sicherheit der Zivilbevölkerung des geräumten Gebietes zu sorgen.
Weiterhin darf die Besatzungsmacht keine Zivilisten ihres eigenen Landes in die besetzten Gebiete verschleppen oder verschicken (Art. 49 VI GA IV).
Bleibt die Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet, so ist sie auch weiterhin so geschützt, wie dies auf den vorhergehenden Seiten dargestellt wurde (Art. 47 GA IV). Die feindliche Macht ist dazu verpflichtet, die Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln zu versorgen (Art. 55 I GA IV) und das Gesundheitswesen in diesem Gebiet aufrechtzuerhalten (Art. 56 I GA IV; 14 ZP I).
Der Einsatz von geschützten Personen zu Arbeiten ist genauen Regeln unterworfen. Man kann sie zur Arbeit heranziehen, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Jedoch dürfen sie dabei nicht zu Arbeiten gezwungen werden, die im militärischen Zusammenhang stehen (Art. 51 II GA IV).
Nach einer Besetzung gilt das Recht des besetzten Staates grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann jedoch Regeln suspendieren oder neue Bestimmungen schaffen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (Art. 64 GA IV).
Eine Verurteilung kann nur aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgen (Art. 33 I, 64-77 GA IV; Art. 75 IV ZP I; Art. 6 ZP II).
Zivilpersonen haben jederzeit das Recht sich an die nationale Rotkreuz-/ Rothalbmondgesellschaft oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu wenden (Art. 30 I GA IV).
Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II; Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I).
Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren (Art. 76 II ZP I). Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden (Art. 76 III ZP I).
Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.
Die feindliche Macht, die fremdes Staatsgebiet besetzt hält, soll besonders für die Bedürfnisse der Kinder sorgen. Sie sind gut unterzubringen und zu verpflegen. Zudem sollen sie in ihrem kulturellen Umfeld verbleiben: Hierzu soll ihnen ermöglicht werden, ihren Glauben auszuüben und zur Schule zu gehen (Art. 50 I GA IV; Art. 77 I ZP I).
Um die von ihren Angehörigen getrennten Kinder und Waisen müssen sich die kriegführenden Parteien ebenfalls kümmern. Sollte die Identität der Kinder nicht bekannt sein, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sie zu ermitteln (Art. 50 II, IV GA IV) und eine zügige Familienzusammenführung zu ermöglichen (Art. 74 ZP I).
Die Besatzungsmacht darf weder den Familienstand der Kinder verändern, sie z. B. zur Adoption freigeben, noch sie in eigene Organisationen eingliedern (Art. 50 II GA IV).
Evakuierungen sind nur in Ausnahmefällen, d. h. nur aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen zulässig (Art. 78 I ZP I). Zu einer Evakuierung auf Zeit muss die Vormundschaft der Kinder ihr schriftliches Einverständnis geben (Art. 78 I ZP I; Art. 4 III lit. e ZP II). Um die Rückkehr der Kinder zu ihren Familien und in ihr Land zu erleichtern, sollte jedem Kind eine mit einem Lichtbild versehene Karte, die Angaben über das entsprechende Kind beinhaltet, ausgestellt und dem Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz übermittelt werden (Art. 78 III ZP I). Im Evakuierungsort ist für entsprechende religiöse und sittliche Erziehung der Kinder zu sorgen (Art. 78 II ZP I).
Werden Kinder verhaftet oder inhaftiert, so sind sie getrennt von Erwachsenen unterzubringen, sofern nicht Familien gemeinsam untergebracht werden (Art. 77 IV ZP I). Es muss ihnen Möglichkeit gegeben werden, eine Schule zu besuchen (Art. 94 II GA IV).
Auch wenn Kinder in einem ordentlichen Verfahren wegen einer Tat, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht, zum Tode verurteilt wurden, darf dieses Urteil nicht vollstreckt werden (Art. 77 V ZP I).
Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang die so genannten "Kindersoldaten" dar. Generell sollen Kinder unter 15 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, zudem sollen bei Heranziehung der 15 bis 18-jährigen zuerst die Älteren berücksichtigt werden (Art. 77 II ZP I).
Ansonsten gelten in Bezug auf Kinder die gleichen Vorschriften wie gegenüber anderen Zivilpersonen.
Wenn sich ausländische Personen in einem am Konflikt beteiligten Staat befinden, dürfen sie das Land verlassen, falls dadurch nicht die Sicherheit des Landes gefährdet wird (Art. 35 I GA IV). Falls sie jedoch nicht ausreisen dürfen oder freiwillig im Lande bleiben, sind sie wie in Friedenszeiten zu behandeln (Art. 38 I GA IV).
Generell gilt auch hier der Grundsatz der menschlichen Behandlung (Art. 3 GA IV; Art. 75 I ZP I).
Sofern sie es wünschen, können sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (Art. 39 I GA IV). Zwingt man sie zur Arbeit, so haben sie Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Angehörigen des besetzten Landes (Art. 40 I, II GA IV). Außerdem darf ihre Tätigkeit, wenn sie feindlicher Nationalität sind, nicht unmittelbar der Kriegführung dienen (Art. 40 II GA IV).
Reichen nach Ansicht des Gewahrsamsstaates die bereits bestehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht aus, so können ausländische Personen interniert werden (Art. 41 I GA IV). Die Internierung ist gleichzeitig die schärfste Kontrollmaßnahme, die der Gewahrsamsstaat ergreifen darf.
Es ist wichtig, dass die Medien angemessen über Kriegssituationen berichten können. Das bedeutet oft, dass sich Journalistinnen und Journalisten in gefährliche Situationen begeben müssen. In den Genfer Abkommen sind Journalistinnen und Journalisten klar in ihrer Eigenschaft als Zivilpersonen definiert. Das wurde im ersten Zusatzprotokoll 1977 nochmals bekräftigt.
Wenn Journalistinnen und Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Medienschaffende ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).
Kriegsparteien und neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Personen aus Staaten, die am Konflikt beteiligt sind in Lagern zu internieren (Art. 41; 78; 79 GA IV). Dies ist jedoch nur aus zwingenden Sicherheitsgründen zulässig. Die Kosten für eine Internierung dürfen den Betroffenen nicht in Rechnung gestellt werden. Sofern Personen hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes von der internierten Person abhängig sind (z.B. Kinder), hat der Gewahrsamsstaat für sie zu sorgen (Art. 81 GA IV).
Insassen von Internierungslagern sind soweit wie möglich vor den Auswirkungen von Kampfhandlungen zu schützen (Art. 83, 88 GA IV). Die Unterbringung muss menschenwürdig sein (Art. 85 II GA IV). Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen (Art. 85 IV GA IV), Familien, insbesondere mit kleinen Kindern, gemeinsam (Art. 82 II, III GA IV). Die Ernährung der Internierten muss ausreichend und nahrhaft sein (Art. 89 GA IV). Die Bekleidung muss den Witterungsverhältnissen und Tätigkeiten angepasst sein (Art. 90 GA IV). Es muss durch den Gewahrsamsstaat angemessene Vorsorge für die medizinische Versorgung getroffen werden (Art. 91 I, II GA IV). Es darf hierbei keine Ungleichbehandlung zwischen Internierten und der sonstigen einheimischen Bevölkerung geben (Art. 91 II GA IV). Einmal monatlich hat eine Untersuchung durch einen Arzt stattzufinden (Art. 92 GA IV).
Internierte Personen können so weit wie möglich ihre Religion ausüben. Falls benötigt, hat sich die Gewahrsamsmacht um seelsorgerisches Personal zu bemühen (Art. 93 GA IV). In Internierungslagern hat die Gewahrsamsmacht Angebote zur geistigen, erzieherischen, sportlichen und der Erholung dienenden Betätigung zu schaffen (Art. 94 GA IV). Hierbei ist auf Altersunterschiede Rücksicht zu nehmen. Internierte dürfen nicht zur Arbeit gezwungen werden (Art. 95 I GA IV). Sie können jedoch zu Arbeiten innerhalb des Lagers, die der medizinischen Versorgung oder der Lagerverwaltung/-instandhaltung dienen, herangezogen werden (Art. 95 III GA IV).
Unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder unter Zwang erfolgt, muss eine angemessene Entlohnung gezahlt werden und es müssen zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen (Art. 95 IV GA IV).
Gebrauchs- und Wertgegenstände sollen bei ihren jeweiligen Eigentümern verbleiben. Sofern Wertgegenstände aufgrund bestehender Verfahrensvorschriften eingezogen werden, darf dieses nur gegen Quittung geschehen. Sie sind nach Ende der Inhaftierung zurückzugeben. Persönliche Gegenstände, z. B. Fotos, sind von der Beschlagnahme ausgeschlossen (Art. 97 GA IV).
Das Verwaltungs- und Disziplinarsystem innerhalb der Lager muss den Grundsätzen der Menschlichkeit und des Rechtsstaates entsprechen und gewisse Mindeststandards wahren (Art. 99; 100 GA IV; Art. 6 ZP II). Bei Verstößen dagegen können sich die Internierten an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden (Art. 101 GA IV).
Internierte haben das Recht, Sendungen zu verschicken und zu empfangen (Art. 107 I GA IV). Eine Zensur ist zulässig, hat jedoch zügig zu erfolgen (Art. 112 I GA IV). Internierte können Besuche empfangen und in dringenden Fällen (z.B. Todesfällen) ist ein Besuch zuhause zu ermöglichen (Art. 116 GA IV). Jederzeit können sich Internierte an die Behörden des internierenden Landes, die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden. Ebenfalls haben die Schutzmacht oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz jederzeit ein Besuchsrecht, das ein Recht auf vertrauliche Gespräche mit Internierten beinhaltet.
Im Falle des Todes eines Internierten muss die Todesursache festgestellt werden (Art. 129 II GA IV) und, sofern sich Anhaltspunkte für einen gewaltsamen Tod ergeben, eine Untersuchung stattfinden (Art. 131 GA IV). Die verstorbene Person ist dann würdig zu bestatten, wobei entsprechende religiöse Riten nach Möglichkeit zu befolgen sind (Art. 130 I GA IV).
Internierte müssen so schnell wie möglich freigelassen werden (Art. 132 I GA IV), spätestens jedoch nach Beendigung der Feindseligkeiten (Art. 133 I GA IV).
Alle nicht militärischen Ziele sind zivile Objekte. Diese Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 52 I ZP I). Aus diesem Grund dürfen Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden (Art. 48 ZP I), die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt (Art. 52 II ZP I). Durch die klare Differenzierung zwischen zivilen und militärischen Objekten versteht es sich von selbst, dass zivile Objekte, wie zum Beispiel Kultstätten, Häuser, Schulen nicht dazu missbraucht werden dürfen, um militärische Handlungen zu unterstützen (Art. 52 III ZP I).
Es ist verboten, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden, oder Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen, anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen (Art. 54 II ZP I; Art. 14 ZP II). Sie dürfen ebenfalls nicht zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (Art. 54 IV ZP I). Wenn die Objekte jedoch ausschließlich zur Versorgung der Streitkräfte verwendet werden, d. h. zur unmittelbaren Unterstützung einer militärischen Handlung, finden die Verbote keine Anwendung, falls die Zivilbevölkerung dadurch nicht einer Hungersnot ausgesetzt oder zum Weggang gezwungen wird (Art. 54 III lit. a-b ZP I).
Da geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, ist es verboten, feindselige Handlungen gegen sie zu begehen, sie zum Gegenstand von Repressalien zu machen oder zur Unterstützung von militärischen Einsätzen zu verwenden (Art. 53 ZP I; Art. 16 ZP II).
Selbst wenn Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke militärische Ziele darstellen, dürfen sie nicht angegriffen werden, sofern diese Anlagen oder Einrichtungen durch einen Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen können (Art. 56 I ZP I; Art. 15 ZP II). Gleiches gilt für andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen und Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, da dadurch das Leben der Zivilpersonen ebenfalls in Gefahr gebracht werden könnte (Art. 56 I ZP I). Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke können allerdings Angriffen ausgesetzt werden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen und nicht zu ihren gewöhnlichen Zwecken benutzt werden. Dabei sollte davor geprüft werden, dass ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (Art. 56 II lit. a-c ZP I) und alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern (Art. 56 III ZP I). Um solche Situationen zu vermeiden, müssen sich die am Konflikt beteiligten Parteien darum bemühen, keine militärischen Ziele in Nähe der eben genannten Anlagen und Einrichtungen anzulegen (Art. 56 V ZP I).
Verwundete, kranke oder schiffbrüchige Soldatinnen und Soldaten sind mit Menschlichkeit zu behandeln (Art. 12 II GA I; Art. 12 II GA II; Art. 10 II ZP I; Art. 7 I ZP II). Ein Unterschied darf nur im Sinne von leicht oder schwer verletzt/krank bestehen (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 III GA I/ II; Art. 10 II ZP I; Art. 9 II ZP II).
Geraten sie im Falle eines bewaffneten Konflikts in Feindeshand, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 14 GA I; Art. 16 GA II). Vergeltungsmaßnahmen gegen verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldatinnen und Soldaten sind untersagt (Art. 46 GA I; Art. 47 GA II).
Nach jedem Kampf sind verwundete, kranke und schiffbrüchige Soldatinnen und Soldaten der eigenen Reihen und der gegnerischen Streitkräfte zu suchen und zu bergen, um eine ihnen zustehende medizinische Versorgung zu ermöglichen. Außerdem wird dadurch verhindert, dass sie Beraubungen und Misshandlungen ausgesetzt werden (I. Genfer Abkommen, Art. 15 I GA I; Art. 18 I GA II; Art. 8 ZP II). Um entsprechende Maßnahmen ermöglichen zu können, muss entweder eine Feuerpause oder ein Waffenstillstand vereinbart werden, wann immer dies die Umstände gestatten. In dieser Zeit werden die Soldatinnen und Soldaten geborgen und abtransportiert oder gegen gefangen genommene Verwundete der gegnerischen Seite ausgetauscht (Art. 15 II, III GA I; Art. 18 GA II). Zivilpersonen dürfen nicht behindert werden, Verwundete und Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen (Art. 18 II GA I; Art. 18 I ZP II) und sie dürfen deshalb auch nicht benachteiligt oder bestraft werden (Art. 18 III GA I; Art. 17 ZP I).
Es ist streng verboten, Gesundheit oder Leben der verwundeten, kranken und/oder schiffbrüchigen Soldatinnen und Soldaten, die sich in Feindeshand befinden, zu gefährden, insbesondere sie umzubringen, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, ihnen mit Absicht ärztliche Hilfe oder Pflege zu entziehen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen (I. und II. Genfer Abkommen, Art. 12 II GA I/II; Art. 11 I, II ZP I).
Ortsfeste (z. B. Krankenhäuser), mobile (z. B. Feldlazarette) Sanitätseinrichtungen, Sanitätspersonal und Sanitätstransporte sind unter allen Umständen zu schonen (Art. 19, 24, 35 I GA I; Art. 12; 21 ZP I; Art. 9 I; 11 ZP II). Dies schließt auch Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge samt deren Personal ein (Art. 22, 24, 25, 36, 38, 39 GA II; Art. 22-24 ZP I; Art. 11 ZP II). Sie sind deutlich mit dem jeweiligen Schutzzeichen, z.B. Rotes Kreuz auf weißem Grund, zu kennzeichnen (Art. 38 GA I). Gefangen genommenes Sanitätspersonal des Gegners erhält nicht den Status von Kriegsgefangenen, sondern wird, sofern es nicht zur medizinischen Versorgung der anderen Kriegsgefangenen benötigt wird, so schnell als möglich freigelassen (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III).
Auch nach dem Tod eines gegnerischen Angehörigen der Streitkräfte ist der Leichnam mit der gebotenen Ehrerbietung zu behandeln. Soweit möglich, ist der Leichnam entsprechend den Riten der Religion der gefallenen Person und mit dem nötigen Respekt zu bestatten. Spätestens nach Beendigung der Kämpfe tauschen die Kriegsparteien die Listen der gegnerischen Gefallenen aus und benennen den Verbleib der sterblichen Überreste/Asche oder ermöglichen eine Lokalisierung der Grabstätte (Art. 17 GA I; Art. 20 GA II; Art. 120 GA III; Art. 34 ZP I).
Personen, die in Feindeshand gefallen sind und einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das III. Genfer Abkommen geschützt:
Die gefangen genommenen Soldatinnen und Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldatinnen und Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III). Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung Einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht misshandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, sofern gesundheitlich nicht gerechtfertigt, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen.
Die Ausstrahlung von Berichten über Kriegsgefangene als solche ist nach dem Humanitären Völkerrecht nicht verboten. Vielmehr ist jegliche Ausstrahlung, die eine Identifizierung der Kriegsgefangenen ermöglichen würde, zu vermeiden, da solche Ausstrahlungen sie der öffentlichen Neugier aussetzen würde. Der aktualisierte Kommentar zu Artikel 13 der Dritten Genfer Konvention, Absatz 1627, geht speziell auf das Verbot ein, Gefangene der öffentlichen Neugier auszusetzen, und gibt Empfehlungen für Journalisten:
„… jegliches Material, das die Identifizierung einzelner Gefangener ermöglicht, muss normalerweise so verstanden werden, dass es sie der öffentlichen Neugier aussetzt, und darf daher nicht übertragen, veröffentlicht oder ausgestrahlt werden. … Generell sollten die Medien immer auf geeignete Methoden zurückgreifen, wie z. B. das Unkenntlichmachen, Verpixeln oder anderweitige Verdecken von Gesichtern und Namensschildern, das Verändern von Stimmen oder das Filmen aus einer bestimmten Entfernung, um ihre Funktion zu erfüllen, ohne die Identität der Gefangenen preiszugeben.“
Wenn Soldatinnen und Soldaten in die Hand des Gegners geraten, werden sie Kriegsgefangene und dürfen nicht mehr angegriffen, verwundet oder getötet werden (Art. 3 Nr. 1 GA III). Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre (Art. 14 I GA III). Die Kriegsgefangenen sind dazu verpflichtet, Angaben über den Namen, Vornamen, Geburtstag, Dienstgrad und die Erkennungsnummer zu machen (Art. 17 I GA III). Zu weiteren Aussagen sind die gefangenen Soldatinnen und Soldaten weder verpflichtet, noch dürfen sie dazu gezwungen werden (Art. 17 I GA III). So zügig wie möglich sind sie in ein menschenwürdiges Lager zu bringen, das sich außerhalb der Kampfzone befinden sollte (Art. 19 I GA III).
Sofort nach der Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach der Ankunft in einem Lager haben die gefangenen Soldatinnen und Soldaten das Recht, die Familie und die Zentralstelle für Kriegsgefangene zu benachrichtigen (Art. 70 GA III). Danach ist es ihnen erlaubt, regelmäßig mit ihren Angehörigen zu korrespondieren und Hilfssendungen zu empfangen (Art. 71 I; Art. 72 I GA III).
Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen den Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, die für die Streitkräfte des Staates gelten, der sie gefangen hält. Verstöße dagegen können bestraft werden (Art. 82 I GA III). Jedoch muss in einem solchen Fall ein reguläres gerichtliches Verfahren und der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt werden (Art. 99 III GA III). Insgesamt muss eine den Vorstellungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens entsprechende Vorgehensweise vorgesehen sein.
Die Unterkunftsbedingungen dürfen für die gefangenen feindlichen Soldatinnen und Soldaten nicht schlechter als die für die eigenen Truppen sein (Art 25 I GA III).
Der Gewahrsamsstaat muss für ihren Unterhalt aufkommen (Art. 15 GA III). Kriegsgefangene sind angemessen mit Nahrung zu versorgen (Art. 26 GA III).
Zudem hat der Gewahrsamsstaat die Gefangenen mit der Witterung und ihrer Tätigkeit entsprechender Kleidung auszustatten (Art. 27 GA III). Der Gewahrsamsstaat hat für die nötige Hygiene innerhalb der Lager zu sorgen, um Krankheiten vorzubeugen (Art. 29 GA III). Zudem hat er Krankenabteilungen für die Gefangenen einzurichten (Art. 30 I GA III). Kriegsgefangene haben jederzeit die Möglichkeit sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 30 IV GA III); mindestens einmal monatlich ist es zur Vorbeugung von Seuchen verpflichtend vorgeschrieben (Art. 31 GA III). Die Betreuung hat, sofern vorhanden, durch ebenfalls gefangengenommenes Sanitätspersonal des Herkunftslandes der Gefangenen zu erfolgen (Art. 30 III; 32; 33 I GA III).
Wird Sanitätspersonal einer gegnerischen Partei zurückgehalten, so darf dies nur zur Betreuung der Kriegsgefangenen oder Internierten geschehen (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III). Sie gelten nicht als Kriegsgefangene und sind so schnell wie möglich freizulassen.
Gefangene Soldatinnen und Soldaten können auch in Gefangenschaft ihre Religion ausüben (Art. 34 GA III). Ebenfalls gefangen genommene Militärgeistliche (Art. 35 GA III), sofern vorhanden, ansonsten Laien oder Zivilpersonen (Art. 36 GA III), sollen ohne Behinderung ihren Dienst versehen können. Gefangen genommene Militärgeistliche sind, sobald ihre Dienste nicht mehr benötigt werden, freizulassen.
Ihr persönliches Eigentum dürfen die Kriegsgefangenen behalten (Art. 18 I GA III). Den Soldatinnen und Soldaten dürfen ihre Geldbeträge und Wertgegenstände nur gegen eine Empfangsbestätigung abgenommen werden und müssen ihnen nach Beendigung des Krieges zurückgegeben werden (Art. 18 IV-VI GA III). Von ihrer militärischen Ausrüstung sind sie berechtigt, das zu behalten, was zu ihrer Bekleidung, Verpflegung und ihrem Schutz dient (Art. 18 I GA III).
Gesunde Kriegsgefangene können mit Ausnahme der Offiziere zur Arbeit herangezogen werden (Art. 49 GA III). Sie dürfen jedoch weder zu einer Arbeit militärischer Art noch zu gefährlichen, ungesunden oder erniedrigenden Arbeiten (z.B. Minenräumen) gezwungen werden (Art. 52 I-III GA III). Bei allen Arbeiten sind ihnen die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren wie den Angehörigen des Gewahrsamsstaates, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (Art. 51 I GA III).
Kriegsgefangene haben das Recht, auf dem Postwege mit ihren Angehörigen Kontakt zu halten (Art. 71 I GA III). Sie können auch Lebensmittel, Kleidung und andere Gegenstände empfangen (Art. 72 I GA III). Eine Zensur darf ausschließlich aus Sicherheitsgründen erfolgen (Art. 76 I, II GA III). Ist ein direkter Postverkehr zwischen den Kriegführenden nicht möglich, kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz den Austausch der Post übernehmen.
Gefangene haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, einer Schutzmacht oder dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschweren (Art. 78 I, II GA III). Vertreter der Schutzmacht oder Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz können jederzeit Gefangenenlager besuchen, um die dort herrschenden Zustände zu begutachten. Sie können dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit Kriegsgefangenen sprechen (Art. 126 GA III). Festgestellte Mängel können dann mit der Gewahrsamsmacht vertraulich erörtert werden.
Wenn Kriegsgefangene schwer krank oder schwer verwundet sind, ist dafür zu sorgen, dass sie nach Hause gebracht werden (Art. 109 I GA III). Allerdings dürfen sie nach ihrer Heimschaffung nicht mehr zum aktiven Militärdienst eingesetzt werden (Art. 117 GA III). Soldatinnen und Soldaten, die weder krank noch verwundet sind, werden nach Ende der Kampfhandlungen freigelassen (Art. 118 I GA III). Dabei ist es ihnen erlaubt, ihre persönlichen Sachen, wie zum Beispiel Briefe, erhaltene Pakete, Geldbeträge, Wertgegenstände usw. mitzunehmen (Art. 119 II GA III).
Durch das Erste Zusatzprotokoll werden nicht nur diejenigen geschützt, die nicht (mehr) aktiv an den Kampfhandlungen beteiligt sind, sondern auch die kämpfenden Soldatinnen und Soldaten.
Ein Angehöriger der am Konflikt beteiligten Streitkräfte, der dabei ertappt wird, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bewusst heimlich Informationen des Gegners zu beschaffen, gilt als Spionin bzw. Spion und genießt als solcher nicht die Schutzrechte für Kriegsgefangene.
Wenn er bei der Beschaffung der Informationen die Uniform seiner Armee trägt, so handelt es sich hierbei nicht um Spionage und der Betreffende muss als Kriegsgefangener behandelt werden (Art. 46 ZP I).
Falls Insassen mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug, das sich in Not befindet, abspringen, dürfen diese weder während des Absprungs noch nach der Landung auf dem Boden eines von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiets angegriffen werden. Vielmehr muss ihnen die Möglichkeit gegeben sein, sich vor dem Angriff zu ergeben; es sei denn, sie begehen offensichtlich eine feindselige Handlung. Luftlandetruppen sind von dieser Regelung ausgenommen (Art. 42 ZP I).
Personen, die sich in der Gewalt einer feindlichen Partei befinden, sich unmissverständlich ergeben möchten, bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig sind, dürfen nicht mehr angegriffen werden, sofern sie jede feindselige Handlung unterlassen und nicht zu entkommen versuchen (Art. 41 I und II lit. a-c ZP I). In diesen Fällen ist es auch verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen, dies dem Gegner anzudrohen oder die Kampfhandlungen in diesem Sinne zu führen (Art. 40 ZP I).
Nach dem Verbleib von Personen, die von einer gegnerischen Partei als vermisst gemeldet wurden, wird, sobald die Umstände es zulassen, spätestens jedoch nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten, geforscht. Die Konfliktparteien sind dazu verpflichtet, alle Auskünfte über diese Personen zu geben, die zur Aufklärung ihres Verschwindens notwendig sind und somit die Suche erleichtern (Art. 33 I ZP I). Zur Beschleunigung und Erleichterung der Suche nach Vermissten kann nur eine ordnungsgemäße Registrierung der gefangen genommen oder inzwischen verstorbenen Personen beitragen (Art. 33, II lit. a-b ZP I). Außerdem sollten die Konfliktparteien Regelungen vereinbaren, die es ermöglichen, im Kampfgebiet nach Toten zu suchen, diese zu identifizieren und zu bergen (Art. 33 IV ZP I).
Die Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt (Art. 35 I ZP I).
Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das I. Zusatzprotokoll verboten wäre (Art. 36 ZP I). Es sollte ausgeschlossen werden, dass Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen können (Art. 35 II ZP I).
Das humanitäre Völkerrecht verbietet ausdrücklich Waffen, die unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen verursachen. Waffen, die keine Unterscheidung von militärischen und zivilen Objekten zulassen, sind genauso untersagt wie Waffen, die ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und so den Menschen Lebensgrundlagen nehmen (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I). Dazu gehören zum Beispiel Streubomben.
Verboten ist auch die Anweisung, niemanden am Leben zu lassen, und Gewalt gegenüber außer Gefecht gesetzten Gegnerinnen und Gegner anzuwenden. Das humanitäre Völkerrecht untersagt ebenso Repressalien gegen geschützte Personen und das Aushungern von Zivilpersonen.
Eine gegnerische Person darf nicht unter Anwendung von Heimtücke getötet, verwundet oder gefangen genommen werden (Art. 37 I ZP I). Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
Kriegslisten, wie zum Beispiel Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen, sind nicht verboten (Art. 37, II ZP I).
Durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung können die Grenzen einer entmilitarisierten Zone so präzise wie möglich festgelegt werden (Art 60 II ZP I). Falls so eine Vereinbarung besteht, dürfen die Konfliktparteien ihre Kriegshandlungen nicht auf diese entmilitarisierte Zone ausdehnen (Art. 60 I ZP I). Damit jedoch zunächst eine Zone als entmilitarisiert anerkannt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu beachten und zu erfüllen:
Jeder zur Besetzung offenstehende bewohnte Ort, der sich in der Nähe oder innerhalb einer Zone befindet, in der Streitkräfte miteinander in Berührung gekommen sind, muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um zum unverteidigten Ort erklärt zu werden:
Wenn sich aber Personen an diesem Ort aufhalten, die durch dieses Abkommen und dieses Protokoll besonders geschützt oder Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückgeblieben sind, sind die Voraussetzungen für einen unverteidigten Ort ebenfalls erfüllt (Art. 59 III ZP I).
Wenn ein Ort letztendlich zu einem unverteidigten Ort ernannt wird, dürfen die Konfliktparteien diesen nicht mehr angreifen (Art. 59 I ZP I). Damit die Neutralität eines unverteidigten Ortes gewahrt bleiben kann, sollte dieser mit einem Zeichen kenntlich gemacht werden, welches mit der anderen Partei vereinbart wurde und an Stellen angebracht ist, die deutlich sichtbar sind, wie zum Beispiel an Ortsenden, den Außengrenzen der Zone und an den Hauptstraßen (Art. 60 VI ZP I).
Bei bewaffneten Feindseligkeiten soll stets darauf geachtet werden, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte von Angriffen verschont bleiben (Art. 57 I ZP I), damit Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und Beschädigung ziviler Objekte vermieden werden. Dabei sind Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden zu treffen und von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem mit den oben genannten Folgen zu rechnen ist (Art. Art 57 II lit. a/ii und II lit. a/iii ZP I).
Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Angriffsziele nur militärischer Art sind und sobald sich das Gegenteil erweist, sind diesbezügliche Angriffe endgültig oder vorläufig einzustellen (Art. 57 II lit. a/i und II lit. b ZP I). Falls Angriffe geplant sind, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen (Art. 57 II lit. c ZP I). Wenn eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen besteht, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, ist dasjenige zu wählen, dass die wenigsten Opfer und Zerstörung von zivilen Objekten mit sich bringt (Art. 57 III ZP I). Zur Verhinderung solcher Situationen müssen Konfliktparteien es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen. Ist dies nicht zu umgehen, so müssen sowohl die Zivilbevölkerung als auch zivile Objekte aus dieser Umgebung entfernt werden (Art. 58 lit. a-b ZP I).
Humanitäre Aufgaben: Die Aufgabe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz liegt in Konflikten vorrangig darin, den Verwundeten und Kranken sowie den Mitgliedern des Sanitäts- und Seelsorgepersonals Schutz und Hilfe zu gewähren (Art. 9 GA I). Für Kriegsgefangene werden Hilfssendungen organisiert (Art. 72 III GA III). Ebenso kümmert sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz um den Schutz von Zivilpersonen und notwendige Hilfeleistungen für diese (Art. 10 GA IV).
Ersatzschutzmacht: In Ermangelung einer anderen benannten Schutzmacht kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz diese Aufgabe für eine oder mehrere Konfliktparteien übernehmen (Art. 5 III, IV ZP I). Jedoch kann es auch direkt benannt werden (Art. 11 I GA IV). Zivilpersonen, Internierte und Kriegsgefangene können sich dann mit ihren Beschwerden oder Bitten direkt an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden, das diese besuchen darf (Art. 126 GA III).
Zentralauskunftsstellen: Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz richtet im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen Informationsstellen ein, die das Wiederauffinden vermisster oder verstorbener Personen ermöglichen sollen (Art. 33 III ZP I). In diesen Zentralauskunftsstellen sollen sowohl Zivilpersonen (Art. 140 GA IV) als auch Militärangehörige (Art. 123 GA III) erfasst werden.
2012 existieren weltweit 188 anerkannte Nationale Gesellschaften. Die vorrangige Aufgabe in Konfliktfällen ist die Versorgung von Verletzten und Kranken der Streitkräfte (Art. 26 GA I) sowie der Zivilbevölkerung (Art. 17 ZP I). Auch im Falle einer Besetzung können die Nationalen Gesellschaften ohne Veränderung der inneren Struktur ihre Tätigkeit, im Rahmen der Beschlüsse der internationalen Rotkreuzkonferenzen, fortführen (Art. 63 I lit. a GA IV; 81 ZP I). Ausdrücklich werden die nationalen Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften damit beauftragt, Personen zu schulen, die im Konfliktfall bei der Umsetzung der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle auf Seiten einer Konfliktpartei oder einer Schutzmacht Hilfestellung geben sollen (Art. 6 I ZP I). Auch sollen sie in Friedenszeiten zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz für die Verbreitung von Kenntnissen über die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle in der breiten Öffentlichkeit sorgen.
Die Internationale Föderation ist der Dachverband aller anerkannten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften. Sie fördert die Entwicklung Nationaler Gesellschaften und koordiniert die internationalen Hilfen der Nationalen Gesellschaften im Falle von Natur- und technischen Katastrophen. In Konfliktfällen unterstützt sie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die betroffenen nationalen Gesellschaften bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
Anerkannte Schutzzeichen zeigen, dass Personen und Gegenstände neutral und im Sinne der Genfer Abkommen im Einsatz sind - etwa zur Bergung oder Versorgung von Verwundeten. Sie sollen Kämpfende von Angriffen abhalten. Das Rote Kreuz, der Rote Halbmond und der zurzeit nicht mehr verwendete Rote Löwe mit roter Sonne, werden in den Genfer Abkommen als Schutzzeichen anerkannt. Im dritten Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2005 wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen aufgenommen.
Erst durch die Verwendung eines Schutzzeichens werden Sanitätseinheiten, -personal und -transporte vor Angriffen geschützt. Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds darf zu Schutzzwecken nur von den Sanitätsdiensten und dem Seelsorgepersonal der Streitkräfte, durch als solche anerkannte Zivilkrankenhäuser und zivile Sanitätseinheiten sowie durch Personal und auf Material Nationaler Gesellschaften und anderer anerkannter freiwilliger Hilfsgesellschaften zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte angewendet werden. Zu Kennzeichnungszwecken können diese Symbole – in kleinerer Form – durch alle Komponenten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verwendet werden, in Friedenszeiten mit Zustimmung der Nationalen Gesellschaften und in Übereinstimmung mit nationalem Recht auch durch Ambulanzen und unentgeltliche Hilfsposten von Dritten (Art. 44 GA I; Art. 44 GA II).
Das Rote Kreuz bzw. der Rote Halbmond sind in den Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokollen geschützt (Art. 53 GA I; Art. 45 GA II; Art. 38 ZP I; Art. 12 ZP II). Eine Verwendung ist ausschließlich zur Kennzeichnung der o.g. medizinischen oder anderen humanitären Dienste und Einrichtungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung von Kampfhandlungen genutzt werden, zulässig. In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Geldbuße bedroht (gemäß § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Geschützte Personen werden, so fordern die Genfer Abkommen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne Unterscheidung von Rasse, Hautfarbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Vermögen oder ähnlichen Merkmalen. Tötung, Verstümmelung und Vergewaltigung, Folterung, Geiselnahme und entwürdigende Behandlung sind verboten. Verurteilungen dürfen nur von einem ordentlichen Gericht unter Berücksichtigung der grundlegenden Rechtsgarantien ausgesprochen werden. Verwundete und Kranke werden geborgen und gepflegt.
Damit Teilnehmende bewaffneter Konflikte die Regeln des humanitären Völkerrechts im Ernstfall kennen und umsetzen können, gehört die Verbreitung dieses Wissens zu den Aufgaben der Vertragsstaaten der Genfer Abkommen. Als Vertragsstaat der Genfer Abkommen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 ist die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die Inhalte dieser Verträge so weit wie möglich zu verbreiten (Art. 47 GA I, Art. 48 GA II, Art. 127 Abs. 1 GA III, Art. 144 Abs. 1 GA IV, Art. 83 Abs. 1 ZP I, Art. 19 ZP II und Art. 7 ZP III).
Auch die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ist in besonderer Weise für die Verbreitung der Genfer Abkommen und des humanitären Völkerrechtes verantwortlich. Sie vermittelt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts und treibt seine Weiterentwicklung voran. Teil der Arbeit des Roten Kreuzes ist auch, die Einhaltung der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle einzufordern.
Das Deutsche Rote Kreuz hat sich gemäß Artikel 3 der Statuten der Bewegung und § 2 der Satzung des DRK die Verbreitungsarbeit zur Aufgabe gemacht. Gleichzeitig wurde es als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich ausdrücklich in § 2 DRK-Gesetz mit der Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze und Ideale der Bewegung sowie mit der Unterstützung der Bundesregierung hierbei beauftragt.
Anlässlich des 60-jährigen Jubiläums der Genfer Abkommen von 1949 begrüßte das Deutsche Rote Kreuz daher als Nationale Gesellschaft eines EU-Mitgliedslandes die Erstellung einer Deklaration durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Als Hilfsgesellschaft der staatlichen Behörden im humanitären Bereich bekräftigte es seine Kooperation und die Unterstützung dieser Institutionen in der Verbreitung und der Umsetzung des humanitären Völkerrechts.
Besetzung
Bestrafung von Verstößen
Geschützte Person
Gewahrsamsstaat
Internierung
Kombattanten
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
Mindestgarantien
Repressalie
Schutzmächte und Ersatzschutzmächte
Soldaten
Zivilpersonen