Deutsches Rotes Kreuz zum BFH-Urteil - Rettungsdienst ist kein Gewerbe

Presseinformatio 06/08

Als größte im Rettungsdienst tätige Hilfsorganisation weist das Deutsche Rote Kreuz (DRK) darauf hin, dass der Rettungsdienst nicht der Gewinnerzielung dient. In einem Grundsatzurteil hatte vergangene Woche der Bundesfinanzhof die Klage eines privaten Rettungsdienstanbieters gegen die Erhebung von Gewerbesteuer abgewiesen.

DRK-Generalsekretär Clemens Graf von Waldburg-Zeil sagt: "Das Urteil ist für uns kein Anlass zur Sorge. Nachdenklich macht uns aber die Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs. Hier wird davon ausgegangen, dass Notfallrettung und Krankentransport als Gewerbe zum Zweck der Gewinnerzielung betrieben werden. Diese Auffassung geht an der Wirklichkeit weit vorbei. Es handelt sich um einen wesentlichen Teil des Bevölkerungsschutzes." Der Rettungsdienst ist in Deutschland Teil der staatlichen Daseinsvorsorge. Dazu gehört die flächendeckende Vorhaltung eines komplexen Hilfeleistungssystems, das - von alltäglichen Notfällen bis zur nationalen Katastrophe - eine effektive Versorgung der Bevölkerung sicherstellt. Die Hilfsorganisationen leisten diese Arbeit im Auftrag der Kommunen und sind strengen Auflagen und Prüfungen unterworfen. Rettungsdienstleistungen der Hilfsorganisationen sind rein auf Kostendeckung hin kalkuliert. Fallen Überschüsse an, so werden sie zur Anschaffung von Rettungsmitteln oder zur Ausbildung reinvestiert. Das Marktvolumen im Rettungsdienst beträgt jährlich rund zwei Milliarden Euro. Größter Anbieter ist das Deutsche Rote Kreuz mit einem Anteil von rund 50 Prozent. Das Urteil finden Sie unter <link http: www.bundesfinanzhof.de external-link-new-window>www.bundesfinanzhof.de unter dem Stichwort "Aktuell". DRK-Pressestell:
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