Wir setzen uns dafür ein, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bundesweit in Hilfsorganisationen wie dem DRK rechtlich mit den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk gleichgestellt werden.
Helfergleichstellung ist ein zentrales Anliegen, das auf die rechtliche Gleichstellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Hilfsorganisationen wie dem DRK mit den Einsatzkräften der Feuerwehr und dem THW abzielt. Gerade in herausfordernden Situationen wie einer Flutkatastrophe ist es essenziell, gleiche Rechte und Leistungen für alle ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Bevölkerungsschutz sicherzustellen.
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen brauchen eine flächendeckende Gleichstellung zu anderen Einsatzkräften (THW, Feuerwehren) im Hinblick auf rechtliche Freistellungsansprüche, Ersatzleistungen und soziale Absicherung – auch für Aus- und Fortbildung sowie Übungen und in den Einsatzfällen ohne Feststellung des Katastrophenfalles.
Bei überörtlichen Einsätzen dürfen keine unterschiedlichen Regelungen für Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen mehr gelten.
Durchsetzung der Gleichstellung von Helferinnen und Helfern des DRK und der anerkannten Hilfsorganisationen mit Angehörigen von THW und Freiwilligen Feuerwehren in allen Bundesländern.
DRK-Präsidialrat in der Sitzung am 21.6.2022
Der Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland wird zu über 90 Prozent von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern getragen und die Bewältigung von Krisenlagen erfordert das Zusammenwirken ehrenamtlicher Einsatzkräfte verschiedener Organisationen.
Die Herausforderung liegt in der unterschiedlichen Regelung zur Freistellung von ehrenamtlichen Helfenden von ihrer regulären Arbeit. Freistellung sowie die mögliche Kompensation für Arbeitnehmer und Selbstständige sind nur in einigen Bundesländern für die helfenden Organisationen einheitlich geregelt. Das führt zu Ungleichheiten und Unsicherheiten. Auch bei Schadens- und Ausgleichsansprüchen sowie sozialen Absicherungen gibt es im Bundesgebiet uneinheitliche Vorgaben.
Die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes in Deutschland folgen dem föderalen Staatsaufbau, wie er im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Zuständigkeiten sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Während der Bund allein für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall verantwortlich ist (gemäß Art. 73 Nr. 1 GG), obliegt die Gesetzgebungskompetenz für die meisten anderen Aufgaben der Gefahrenabwehr den Ländern.
Keine Gleichstellung zu THW/FF: Es gibt keine rechtlichen Regelungen, die ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen den Einsatzkräften des Technischen Hilfswerks (THW) und der Freiwilligen Feuerwehr (FF) gleichstellen.
Gleichstellung zu THW/FF erreicht: Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind rechtlich gleichgestellt mit den Einsatzkräften des Technischen Hilfswerks (THW) und der Freiwilligen Feuerwehr (FF). Dies umfasst einheitliche Regelungen hinsichtlich Freistellung, Versicherungsschutz und Entgeltfortzahlung, die eine faire Behandlung aller ehrenamtlichen Einsatzkräfte sicherstellen.
Teilweise gegeben: Es gibt teilweise Regelungen die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen den Einsatzkräften des Technischen Hilfswerks (THW) und der Freiwilligen Feuerwehr (FF) gleichstellen. Einige Aspekte wie Freistellung oder Versicherungsschutz sind geregelt, jedoch bestehen noch Lücken in der vollständigen Gleichstellung. Und/oder die Umsetzung der Regelungen ist mangelhaft.
Die Unterschiede wirken sich zum Teil negativ auf die Zusammenarbeit der anerkannten Hilfsorganisationen und staatlichen Akteure in Einsatzlagen aus. Die fehlende Gleichbehandlung beeinträchtigt das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Organisationen, die gemeinsam Krisen bewältigen. (Daher ist eine bundeseinheitliche Regelung notwendig, um eine gerechtere und effektivere Unterstützung für alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz sicherzustellen.