Erst durch die Verwendung eines Schutzzeichens werden Sanitätseinheiten, -personal und -transporte vor Angriffen geschützt.
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds darf zu Schutzzwecken nur von den Sanitätsdiensten und dem Seelsorgepersonal der Streitkräfte, durch als solche anerkannte Zivilkrankenhäuser und zivile Sanitätseinheiten sowie durch Personal und auf Material Nationaler Gesellschaften und anderer anerkannter freiwilliger Hilfsgesellschaften zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte angewendet werden.
Zu Kennzeichnungszwecken können diese Symbole – in kleinerer Form – durch alle Komponenten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verwendet werden, in Friedenszeiten mit Zustimmung der Nationalen Gesellschaften und in Übereinstimmung mit nationalem Recht auch durch Ambulanzen und unentgeltliche Hilfsposten von Dritten (Art. 44 GA I; Art. 44 GA II).