Durch das Erste Zusatzprotokoll werden nicht nur diejenigen geschützt, die nicht (mehr) aktiv an den Kampfhandlungen beteiligt sind, sondern auch die kämpfenden Soldaten. Das Erste Zusatzprotokoll schränkt darüber hinaus die Wahl der Mittel und Methoden der Kriegführung ein.
Der Verlust von Schutzrechten durch Spionage
Ein Angehöriger der am Konflikt beteiligten Streitkräfte, der dabei ertappt wird, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bewusst heimlich Informationen des Gegners zu beschaffen, gilt als Spion und genießt als solcher nicht die Schutzrechte für Kriegsgefangene.
Wenn er bei der Beschaffung der Informationen die Uniform seiner Armee trägt, so handelt es sich hierbei nicht um Spionage und der Betreffende muss als Kriegsgefangener behandelt werden. (Art. 46 ZP I)