Die gefangen genommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).
Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung Einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht misshandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, sofern gesundheitlich nicht gerechtfertigt, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen.
Die Ausstrahlung von Berichten über Kriegsgefangene als solche ist nach dem Humanitären Völkerrecht nicht verboten. Vielmehr ist jegliche Ausstrahlung, die eine Identifizierung der Kriegsgefangenen ermöglichen würde, zu vermeiden, da solche Ausstrahlungen sie der öffentlichen Neugier aussetzen würde. Der aktualisierte Kommentar zu Artikel 13 der Dritten Genfer Konvention, Absatz 1627, geht speziell auf das Verbot ein, Gefangene der öffentlichen Neugier auszusetzen, und gibt Empfehlungen für Journalisten:
„… jegliches Material, das die Identifizierung einzelner Gefangener ermöglicht, muss normalerweise so verstanden werden, dass es sie der öffentlichen Neugier aussetzt, und darf daher nicht übertragen, veröffentlicht oder ausgestrahlt werden. … Generell sollten die Medien immer auf geeignete Methoden zurückgreifen, wie z. B. das Unkenntlichmachen, Verpixeln oder anderweitige Verdecken von Gesichtern und Namensschildern, das Verändern von Stimmen oder das Filmen aus einer bestimmten Entfernung, um ihre Funktion zu erfüllen, ohne die Identität der Gefangenen preiszugeben.“