aa) Humanitäre Aufgaben
Die Aufgabe des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz liegt in Konflikten vorrangig darin, den Verwundeten und Kranken sowie den Mitgliedern des Sanitäts- und Seelsorgepersonals Schutz und Hilfe zu gewähren. (Art. 9 GA I)
Für Kriegsgefangene werden Hilfssendungen organisiert. (Art. 72 III GA III)
Ebenso kümmert sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz um den Schutz von Zivilpersonen und notwendige Hilfeleistungen für diese. (Art. 10 GA IV)
bb) Ersatzschutzmacht
In Ermangelung einer anderen benannten Schutzmacht kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz diese Aufgabe für eine oder mehrere Konfliktparteien übernehmen. (Art. 5 III, IV ZP I) Jedoch kann es auch direkt benannt werden. (Art. 11 I GA IV) Zivilpersonen, Internierte und Kriegsgefangene können sich dann mit ihren Beschwerden oder Bitten direkt an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wenden, das diese besuchen darf (Art. 126 GA III).
cc) Zentralauskunftsstellen
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz richtet im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen Informationsstellen ein, die das Wiederauffinden vermisster oder verstorbener Personen ermöglichen sollen (Art. 33 III ZP I). In diesen Zentralauskunftsstellen sollen sowohl Zivilpersonen (Art. 140 GA IV) als auch Militärangehörige (Art. 123 GA III) erfasst werden.