Aktuelle Entwicklungen im humanitären Völkerrecht

Erstes Mandat für die Internationale Humanitäre Ermittlungskommission

Die Internationale Humanitäre Ermittlungskommission (International Humanitarian Fact-Finding Commission „IHFFC“) hat im Mai 2017 ihr erstes Mandat erhalten.

Die Kommission wurde von der OSZE gebeten, die Ermittlungen hinsichtlich eines Ereignisses vom 23. April, welches sich in der Nähe von Luhansk (Ostukraine) zugetragen hat, aufzunehmen. Dort ist die OSZE im Rahmen einer Sonderbeobachtermission aktiv. Ein Mitarbeiter dieser Mission wurde am 23. April durch eine Explosion getötet, zwei weitere wurden verletzt. Die von dem Vizepräsidenten der IHFFC, dem chilenischen Botschafter Alfredo Labbé geleiteten Ermittlungen werden vertraulich geführt und die Ergebnisse nur dem Generalsekretär der OSZE berichtet.

Die seit 1991 bestehende und in Artikel 90 Zusatzprotokoll I vorgesehene Internationale Humanitäre Ermittlungskommission ist ein ständiges Organ der Staatengemeinschaft. Sie ermittelt bei Verstößen des humanitären Völkerrechts und ist somit ein wichtiges Instrument zur Wiederherstellung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Ihre Mitglieder untersuchen auf Anfrage eines an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Vertragsstaates mögliche Kriegsverbrechen oder andere Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Präsident der Internationalen Humanitären Ermittlungskommission ist Professor Thilo Marauhn, der zugleich Vorsitzender des DRK-Fachausschusses Humanitäres Völkerrecht ist.

Hier die Pressemitteilung


40 Jahre Zusatzprotokolle (1977) zu den Genfer Abkommen (1949)

Am 8. Juni 2017 jährte sich zum 40. Mal die Annahme der zwei Zusatzprotokolle (ZP I und II) zu den Genfer Abkommen.

Die Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 sind historisch das Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie regeln insbesondere den Schutz von verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Soldaten, von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung in internationalen bewaffneten Konflikten. Durch die Zusatzprotokolle I und II wurden sie im Jahr 1977 um wichtige Bestimmungen für die Kampfführung und den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt ergänzt. Insbesondere der Vietnamkrieg sowie die Befreiungs- und Bürgerkriege nach Annahme der Genfer Abkommen seit den fünfziger Jahren hatten die Notwendigkeit neuer, spezifischer Regeln deutlich gemacht.

In Zusatzprotokoll I wurde der Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte weiterentwickelt. Eine entscheidende Neuerung war die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Rechtes internationaler bewaffneter Konflikte auf Befreiungskriege. So wurde festgelegt, dass es sich bei Befreiungskriegen nicht um innerstaatliche Konflikte, sondern um internationale bewaffnete Konflikte handelt, wo ein Volk gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ein rassistisches Regime kämpft. Von herausgehobener Bedeutung war daneben die Neuregelung des Kombattantenstatus im internationalen bewaffneten Konflikt, die neben den Angehörigen der Streitkräfte somit auch Mitglieder anderer bewaffneter Gruppen umfasst, sofern sich diese von der Zivilbevölkerung unterscheidet. Ein verbesserter Schutz der Zivilbevölkerung wurde auch durch das explizite Verbot direkter Angriffe auf die Zivilbevölkerung sowie von unterschiedslosen Angriffen erreicht. Das Zusatzprotokoll II demgegenüber stellte erstmalig ein umfassenderes Regelwerk für nicht-internationale bewaffnete Konflikte dar, die bislang allein durch den Mindeststandard des Gemeinsamen Artikels 3 geregelt wurden. Anders als der Gemeinsame Artikel 3, der bereits dann Anwendung findet, wenn bewaffnete Gruppen einen gewissen Organisationsgrad haben und eine gewisse Gewaltschwelle erreicht ist, verlangt Zusatzprotokoll II darüber hinaus, dass Teile des Hoheitsgebietes des beteiligten Staates von den Aufständischen unter Kontrolle gehalten werden.

Die Zusatzprotokolle I und II wurden am 8. Juni 1977 einstimmig angenommen. In den letzten 40 Jahren hat sich gezeigt, dass sie nach wie vor von überragender Bedeutung sind. Dies spiegelt sich zum einen in ihrer hohen Akzeptanz wider. So hatten Anfang 2017 174 Staaten das Zusatzprotokoll I und 169 Staaten das Zusatzprotokoll II ratifiziert. Zum anderen haben die Zusatzprotokolle bedeutend zur Bildung völkergewohnheitsrechtlicher Normen beigetragen, die die Konfliktparteien unabhängig von einer Ratifikation der Verträge binden.

Hier eine Bibliographie des IKRKs mit Literaturhinweisen zu den Zusatzprotokollen


Internationaler Strafgerichtshof: Kriegsverbrechen gegen Mitglieder derselben bewaffneten Gruppe

Herr Bosco Ntaganda im März 2013

In einer wegweisenden Entscheidung hat die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) am 15. Juni 2017 bestätigt, dass die Vergewaltigung und sexuelle Versklavung von Mitgliedern derselben bewaffneten Gruppe als Kriegsverbrechen verurteilt werden können.

In einer wegweisenden Entscheidung hat die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) am 15. Juni 2017 bestätigt, dass die Vergewaltigung und sexuelle Versklavung von Mitgliedern derselben bewaffneten Gruppe als Kriegsverbrechen verurteilt werden können. Der Angeklagte, Bosco Ntaganda, war der mutmaßliche stellvertretende Generalstabschef der bewaffneten Gruppe „Force Patriotiques pour la Libération du Congo“ (FPLC). Ntaganda war beschuldigt worden dreizehn Kriegsverbrechen, u.a. die Vergewaltigung und sexuelle Versklavung von Zivilpersonen und fünf Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des bewaffneten Konflikts in Ituri von 2002-2003 sowohl selbst begangen, als auch befohlen und veranlasst zu haben. Am 3. Januar 2017 entschied die Hauptverfahrenskammer des IStGH, dass diese Verbrechen in der Zuständigkeit des Gerichts liegen. Die Verteidigung legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und begründete diesen damit, dass Kriegsverbrechen nicht von Mitgliedern einer bewaffneten Gruppe gegen andere Mitglieder derselben bewaffneten Gruppe begangen werden könnten. Sie argumentierte insbesondere, dass die Interpretation der Strafkammer zu einer „substantiellen und ungerechtfertigten Erweiterung“ des Geltungsbereichs der Kriegsverbrechen führe. In der Entscheidung vom 15. Juni 2017 wies die Berufungskammer des IStGH diese Argumente einstimmig zurück. Der vorsitzende Richter Sanji Mmasenono Monageng führte aus, dass sich das humanitäre Völkerrecht gerade nicht nur mit den Handlungen von Konfliktparteien gegeneinander, sondern auch mit dem Schutz von besonders verletzlichen Personen während eines bewaffneten Konflikts beschäftige. Das humanitäre Völkerrecht enthalte keine generelle Regelung, die den Schutz der Mitglieder einer bewaffneten Gruppe gegen Straftaten von Mitgliedern derselben Gruppe ausschließe. Die Berufungskammer betonte, dass die Voraussetzung, die für das Kriegsverbrechen jeweils ausschlaggebende Handlung habe „im Kontext von und in Verbindung mit einem bewaffneten Konflikt“ stattgefunden, ausreiche, um eine unangemessen weite Interpretation der Kategorie Kriegsverbrechen zu verhindern.

Die Entscheidung der Berufungskammer des IStGH wurde veröffentlicht.


Niederlande: Verantwortung für Kriegsverbrechen in Srebrenica

Angehörige von neu identifizierten Opfern des Massakers von Srebrenica im Juli 2016
Mehr als 20 Jahre nach dem Massaker an Muslimen im bosnischen Srebrenica hat ein niederländisches Berufungsgericht den niederländischen Staat für den Tod von ca. 350 Opfern mitverantwortlich gemacht. Das Berufungsgericht in Den Haag hielt damit am 27. Juni 2017 ein Urteil aus zivilrechtlicher erster Instanz von 2014 aufrecht, stellte allerdings nur eine begrenzte Verantwortung des Entsendestaates der damaligen VN-Soldaten für die von Serben verübten Kriegsverbrechen fest. Während des Bosnien-Kriegs waren die niederländischen VN-Soldaten im Jahr 1995 damit beauftragt worden, die bosniakische Enklave Srebrenica zu schützen. Als serbische Milizen am 13. Juli 1995 einrückten, überließen die Blauhelmsoldaten die Beobachtungsposten und Sperren den bosnischen Serben, die unter dem Kommando des serbischen Generals Ratko Mladić anschließend etwa 8000 muslimische Männer und Jungen ermordeten. In der Erstinstanz hatte das Gericht die Niederlande ausdrücklich nicht für den Fall der Enklave und den Tod der Opfer verantwortlich gemacht. Mit ihrem Verhalten hätten die Soldaten allerdings unrechtmäßig an dem Abtransport von etwa 350 Männern von ihrem Militärgelände mitgewirkt. Dabei habe es bereits Hinweise auf Massenerschießungen gegeben. Beide Parteien hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der niederländische Staat argumentierte, die Blauhelmeinheit habe gegen die serbische Übermacht nichts tun können und ohnehin unter der Befehlsgewalt der Vereinten Nationen gestanden. Die Angehörigen der Opfer hingegen, die „Mütter von Srebrenica“, die die Zivilklage gegen die Niederlande angestrengt hatten, waren der Ansicht, dass die Niederlande für weitaus mehr Opfer haften müssten. Das Berufungsgericht bestätigte nun die Mitschuld der Niederlande. Indem die niederländischen Soldaten die Männer gemeinsam mit anderen Hilfesuchenden fortgeschickt hatten, seien diese ihrer Chance aufs Überleben beraubt worden. Die Verantwortung sei jedoch beschränkt, da die sonstige Überlebenschance der Getöteten auch begrenzt gewesen sei. Sollten gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, so könnte letztinstanzlich der niederländische Supreme Court entscheiden. Die strafrechtliche Aufarbeitung des Massakers von Srebrenica geht indes weiter: Ende 2017 wird das Urteil gegen Ex-General Mladić erwartet, der sich vor dem VN-Kriegsverbrechenstribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verantworten muss. Als politischer Verantwortlicher war Ex-Serbenführer Radovan Karadžić bereits im März 2016 zu 40 Jahren Haft verurteilt worden.

Vereinte Nationen: Annahme eines Atomwaffenverbotsvertrages

Am 7. Juli 2017 nahmen 122 Staaten im Rahmen der „United Nations Conference to Negotiate a Legally Binding Instrument to Prohibit Nuclear Weapons, Leading Towards their Total Elimination” einen Vertrag zum Verbot von Atomwaffen an. Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung hat sich, seitdem sie 1945 in Hiroshima und Nagasaki Zeuge des mit dem Einsatz von Atomwaffen verbundenen menschlichen Leides geworden war, für ein Verbot dieser Waffen ausgesprochen und eingesetzt. Das DRK hat den nun beschlossenen Vertrag insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts begrüßt. Für die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung war entscheidend, dass der Vertragstext nicht nur die katastrophalen humanitären Folgen von Atomwaffen anerkennt, sondern ein Verbot des Einsatzes enthält, das auf dem geltenden humanitären Völkerrecht basiert. Der nun angenommene Vertragstext enthält ein umfassendes Verbot von Atomwaffen und verbietet neben dem Einsatz insbesondere auch die Drohung mit dem Einsatz solcher Waffen sowie die Entwicklung, das Testen, die Herstellung und die Stationierung. Er ermöglicht es Staaten, die über Atomwaffen verfügen oder auf deren Staatsgebiet Atomwaffen eines anderen Staates stationiert sind, dem Vertrag beizutreten. Das DRK hat der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass der Vertrag auch in Deutschland zu einer weiteren Entwicklung in der Bewertung des Stellenwertes von Atomwaffen anregt und somit einen Beitrag dazu leistet, dass solche Waffen nie wieder eingesetzt werden. Die Atommächte und Mitglieder der NATO haben mit Ausnahme der Niederlande nicht an den Verhandlungen teilgenommen. Der Vertrag wird am 20. September 2017 zur Unterzeichnung freigegeben und wird 90 Tage nach der Ratifizierung von 50 Staaten in Kraft treten. Hier der Vertragstext Hier die Pressemitteilung des DRKs zur Annahme des Vertrages

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