Aktuelle Entwicklungen im humanitären Völkerrecht

Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung: Verurteilung des Angriffes auf einen Hilfskonvoi

Die Missbilligung der internationalen Gemeinschaft wird beispielsweise  durch das Statement der Beauftragten für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt Bärbel Kofler deutlich, die sich zur Bombardierung eines Hilfskonvois am 19. September 2016 in Syrien äußerte. Der Hilfskonvoi der Vereinten Nationen und des Syrisch-Arabischen Roten Halbmonds (SARC) wurde trotz Absprachen mit den Konfliktparteien bombardiert. Es starben 20 humanitäre Helfer. Bei dem Angriff wurde auch ein Warenlager des SARC zerstört, das vom Auswärtigen Amt über das Deutsche Rote Kreuz gefördert wird.

Hier die Pressemitteilung der Menschenrechtsbeauftragten.


Generalbundesanwalt: Anklage wegen eines Kriegsverbrechens durch die Entführung humanitären Hilfspersonals

Humanitäre Operationen und deren Personal sind durch das humanitäre Völkerrecht geschützt und ihre Gefährdung strafrechtlich verfolgbar. Die Bundesanwaltschaft hat vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen einen 25-jährigen syrischen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der Entführung eines Mitarbeiters der Vereinten Nationen wegen der Begehung von Kriegsverbrechen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VStGB Anklage erhoben.


VN-Generalversammlung: Verbot von Nuklearwaffen

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat Ende Dezember 2016 die Resolution des Ersten Ausschusses zum Verbot von Nuklearwaffen bestätigt. Die Konferenz zur Verhandlung eines rechtlich verbindlichen Verbotes von Nuklearwaffen soll somit vom 27. bis 31. März und vom 15. Juni bis 7. Juli 2017 stattfinden.


Verurteilung wegen Kriegsverbrechen: Tathandlungen nach dem Tod der Opfer

Das OLG Frankfurt hat einen deutschen Staatsangehörigen mit iranischen Wurzeln wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte im Frühjahr 2014 nach Syrien reiste und sich dort in verhöhnender Weise neben den Köpfen zweier enthaupteter syrischer Soldaten ablichten lies. Die Bilder wurden anschließend über soziale Medien und Kurznachrichtendienste verbreitet. Hierdurch habe sich der Angeklagte eines Kriegsverbrechens gegen nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Personen gemäß § 8 Abs.1 Nr. 9 Völkerstrafgesetzbuch strafbar gemacht. Hier das vollständige Urteil.

BGH: Kein Schadensersatzanspruch für Hinterbliebene von Opfern einer militärischen Operation der Bundeswehr

Bei dem Angriff auf zwei Tanklaster in Afghanistan starben etwa 100 Menschen. Unter den Opfern waren sowohl Mitglieder der Taliban als auch Zivilpersonen. Zwei Hinterbliebene von Opfern haben auf Schadensersatz geklagt. Der BGH entschied, dass ein Schadensersatzanspruch, der sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ableite, nur dem Heimatstaat zustehe. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung wurde ebenso abgelehnt wie ein Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG. Hier das Urteil des BGH.

IStGH: Erstes Urteil wegen der Zerstörung von Kulturgütern

Der IStGH sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Ahmand Al Faqi Al Mahdi die islamistische Rebellengruppe Ansar Dine leitete und mit dieser in der Zeit vom 30.06.2012 bis 11.07.2012 mehrere Mausoleen und eine Moschee in Timbuktu zerstörte . Der vorsätzliche Angriff auf Gebäude, die dem Gottesdienst gewidmet sind, sowie auf geschichtliche Denkmäler stellt gem.  Art. 8 Abs.2 (e ) (iv) Rom-Statut ein Kriegsverbrechen dar. Bei den Mausoleen und der Moschee handele es sich sowohl um religiöse Gebäude als auch um historische Denkmäler. Letzteres sei auch dadurch deutlich geworden, dass neun dieser Denkmäler die Auszeichnung als UNESCO-Weltkulturhabe getragen haben. Aus der Einlassung des Angeklagten habe sich  ergeben, dass die Gebäude vorsätzlich angegriffen worden seien. Hier das Urteil des IStGH.

IKRK: „People on War“-Studie zu Ansichten über das humanitäre Völkerrecht

Gemeinsam mit WIN/Gallup International und lokalen Partnern hat das IKRK zwischen Juni und September 2016 eine Umfrage zum Humanitären Völkerrecht durchgeführt. Die  über 17.000 befragten Personen stammen aus 16 Ländern, wovon 10 Länder von bewaffneten Konflikten betroffen sind. Hauptziel der Umfrage war es, die Ansichten zur Wirksamkeit des Humanitären Völkerrechts sowie zu einzelnen seiner Regeln zu eruieren. Einige Fragen waren bereits Teil eines Fragekatalogs einer ähnlichen Erhebung, die 1999 auf Initiative des IKRK durchgeführt wurde. Hier die Ergebnisse der Umfrage. 

Völkerstrafgesetzbuch: Neuer Tatbestand der Aggression

Der neue Straftatbestand soll die bisherigen Paragrafen 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzen. Am 27.09.2016 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt, an der verschiedene Sachverständige teilnahmen. Obwohl die grundsätzliche Absicht Zustimmung fand,  wurde die zukünftige Ausgestaltung des Gesetzentwurfs im Einzelnen unterschiedlich bewertet. Insbesondere wurde diskutiert, ob das Weltrechtsprinzip gelten soll, ein minderschwerer Fall eingeführt werden soll und auch nichtstaatliche Akteure wie Terrormilizen erfasst sein sollen. Hier der Beitrag der Parlamentsnachrichten.  Hier der Gesetztesentwurf.
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