Die gemeinnützigen sozialen und gesundheitsbezogenen Dienste und Einrichtungen sind ein unverzichtbarer Teil des Gemeinwesens und Sozialstaats. Sie erfüllen staatliche Verpflichtungen und bedienen Sozialleistungsansprüche der Bürgerinnen und Bürger. „Die rasant steigenden Energiekosten gefährden die soziale Angebotsstruktur empfindlich. Freigemeinnützige soziale Träger berichten bereits von einer Verdreifachung ihrer Energiekosten – teilweise in Millionenhöhe“, sagt Hasselfeldt weiter.
Angesichts der enormen Energiekostensteigerungen hat die Bundesregierung bisher vor allem gewerblichen Unternehmen besondere Hilfen gewährt. „Nun sind effektive Maßnahmen für soziale Träger geboten, indem der Bund deren gestiegene Betriebskosten zentral ausgleicht, denn viele der öffentlichen Kostenträger sind auf verschiedenen Ebenen tätig und nach Hilfebereichen zersplittert. Langwierige und komplexe Verfahren gilt es aufgrund des akuten und weiter ansteigenden finanziellen Drucks also unbedingt zu vermeiden“, betont die DRK-Präsidentin. Die Erstattung sollte Anfang nächsten Jahres umgesetzt und über ein digitales Antrags- und Abwicklungsverfahren abgewickelt werden.
Da die Zuständigkeit für die Sozialgesetzbücher in erster Linie beim Bund liegt, sollten bundesgesetzliche Ausnahmen und Vorgaben für den Ausgleich von Betriebskosten vorgesehen werden. Voraussetzungen für einen Kostenausgleich sollten laut Konzept des DRK sein: (1) die Eigenschaft des sozialen Trägers als öffentlich zugelassener und finanzierter gemeinnütziger Sozialleistungserbringer und (2) die jeweiligen Betriebskostenvergleichszahlen 2021 zu 2022.